Satzung

Satzung des Fördervereins

Verein der Freunde und Förderer der
Peter – Härtling – Schule e.V.

Satzung


1. Name und Sitz
1.1. Der „Verein der Freunde und Förderer der Peter – Härtling – Schule e.V.“ mit Sitz in 40764 Langenfeld, Gieslenberger Straße 51 - 53 verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1.2. Der Verein ist beim Amtsgericht Düsseldorf im VR 30500 eingetragen.
2. Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung im Sinne der AO §52 Abs. 2 Ziffer 7
2.1. Die Aufgabe des Vereins besteht darin,
• die Schule zu unterstützen und sie über den Rahmen der Etatmittel hinaus bei der Durchführung ihrer erzieherischen Aufgaben zu fördern, soweit dies nicht ausschließlich in den Pflichtenkreis der Schulträger gehört;
• bedürftigen Schülern die Teilnahme an Schulveranstaltungen zu ermöglichen;
• Lehr-, Lern und Spielmaterialien zu beschaffen;
• außerunterrichtlicher Aktivitäten zu fördern
• die Schulbibliothek zu fördern
2.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder — auch die Mitglieder des Vorstandes — dürfen weder aus ihrer Mitgliedschaft noch aus ihrer Tätigkeit für den Verein Gewinne erzielen und haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
2.3. Die Aufgaben des Vereins können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen des § 52 Abs.2 Ziffer 7 AO (Förderung der Bildung und Erziehung) erweitert oder eingeschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.
3. Finanzierung
3.1. Die zur Erreichung seines Zwecks erforderlichen Mittel erwirkt der Verein durch
• Mitgliederbeiträge
• Spenden oder Zuwendungen.
3.2. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben einen vollen Mitgliedsbeitrag je Schuljahr. Die Mitgliederversammlung setzt den Mindestbeitrag fest.
3.3. Der Beitrag wird erstmalig zu Beginn der Mitgliedschaft, in der Folge zu Beginn eines jeden Jahres, jedoch spätestens bis zum 31. März, vom Konto eingezogen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung sowie Änderungen der Anschrift und/oder der Emailadresse unverzüglich mitzuteilen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, hat das Mitglied dem Verein den entstandenen finanziellen Schaden (insbesondere Rücklastschriftkosten) zu erstatten.
4. Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft ist nicht auf die Zugehörigkeit eines Kindes des jeweiligen Mitgliedes zur Gemeinschaftsgrundschule beschränkt. Die Mitgliedschaft ist eine Einzelmitgliedschaft und keine Familienmitgliedschaft. Nur das angemeldete Mitglied ist stimmberechtigt.
4.2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen, die sich um die Schule besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4.3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen.
5. Ende der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft endet
a. bei natürlichen Personen durch deren Tod;
b. bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
c. durch Austrittserklärung des Mitgliedes;
d. automatisch bei Nichtzahlung der Beiträge sechs Monate nach erfolgter Abmahnung
5.2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Das schulische Geschäftsjahr endet am 31.07. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens einen Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres schriftlich zugegangen sein.
5.3. Verstößt ein Mitglied gröblich gegen die Interessen des Vereins, so kann der Vorstand es ausschließen. Der Beschluss ist schriftlich zu übermitteln und zu begründen. Er wird unanfechtbar, wenn der Betroffene nicht binnen einer Woche Widerspruch erhebt. Über den Widerspruch ist in der nächsten Vorstandsitzung mit dem Betroffenen zu verhandeln. Die darauf ergehende Entscheidung des Vorstandes ist unanfechtbar. Erscheint der Betroffene nicht zur Vorstandssitzung, so gilt sein Widerspruch als nicht erhoben. Der Ausschluss wird wirksam, sobald er unanfechtbar ist.
6. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres).
7. Organe Organe des Vereins sind
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand
8. Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung entscheidet über
1. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
2. die Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzutragenden Geschäftsberichts
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Wahl der Kassenprüfer
5. Satzungsänderungen,
6. die Auflösung des Vereins,
7. die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Angelegenheiten.
9. Einberufung der Mitgliederversammlung
9.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum 31.12 eines jeden Jahres statt. Die Tagesordnung hat auf jeden Fall die Punkte 2 bis 4, alle zwei Jahre die Punkte 1 bis 4 der Nr. 8 zu enthalten.
9.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes, müssen aber dann einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.
9.3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder durch elektronische Datenübertragung unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen mit Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung durch den Vorsitzenden zu berufen. Einladung mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-Mailadresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt haben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte E-Mailadresse. Tagesordnungspunkte, deren Behandlung 10 % der Mitglieder schriftlich beantragen, müssen in der nächsten Mitgliederversammlung, zu der eingeladen wird, behandelt werden.
9.4. Die Mitglieder können nur persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Eine Vertretung außer der gesetzlichen ist unzulässig. Juristische Personen werden durch Ihr Organ repräsentiert und haben nur eine Stimme.
9.5. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern außer durch Einladung zur Mitgliederversammlung mittels einer besonderen schriftlichen Benachrichtigung mit dreiwöchiger Frist angekündigt werden.
10. Leitung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei seiner Verhinderung vom Schatzmeister*in geleitet. Durch die Mitglieder-versammlung kann allerdings ein Versammlungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind.
11. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung Bei ordnungsgemäß einberufener Mitgliederversammlung ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der erschienenen Mitgliederzahl gegeben, gemäß Beschlussfassung vom 7.2.2012.
12. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
12.1. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Das gleiche gilt auch für Wahlen. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt bei Beschlüssen, die ein Rechtsgeschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betreffen.
12.2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über eine außerordentliche Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
12.3. Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 —Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
12.4. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterschrieben ist.
13. Der Vorstand
13.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister als von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder. Der Schulleiter und der Vorsitzende der Schulpflegschaft gehören dem erweiterten Vorstand als geborene Beisitzer an. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner Amtszeit aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
13.2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
13.3. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Verwendung der Mittel in Absprache mit der Schulleitung.
Die Vorstandsmitglieder sind gesetzliche Vertreter des Vereins. Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins obliegt dem Vorsitzenden oder dem Schatzmeister in Einzelvollmacht.
14. Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen alljährlich die Kasse und die Rechnungsführung.
15. Anzeigepflicht
15.1. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
15.2. Satzungsänderungen, die die gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.
16. Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Langenfeld zu mit der Maßgabe, dass die Stadt verpflichtet ist, es im Sinne dieser Satzung zu verwerten, oder, falls die Schule aufgelöst werden sollte, es anderen Schulen außeretatmäßig für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen.


Langenfeld, den 09.03.2021

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